Familienrecht ist ein wesentlicher Schwerpunkt unserer Kanzleitätigkeit: Mit insgesamt drei Fachanwälten für Familienrecht sind wir in Landsberg am Lech und Umgebung Spezialisten für alle Rechtsfragen rund um das Thema Ehe und Familie auf höchstem Niveau.
Sehr gerne unterstützen und beraten wir Sie bereits im Vorfeld einer Eheschließung bei der Erstellung eines notariellen Ehevertrages. Natürlich sind wir aber vor allem Ansprechpartner, wenn eine Ehe gescheitert ist und nach einer Trennung Rechtsrat zu Themen wie Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht etc. notwendig wird. Kommt es zur Scheidung, vertreten wir Sie natürlich vor Gericht im Scheidungsverfahren und allen anderen familienrechtlichen Streitigkeiten – selbstverständlich auch im einstweiligen Rechtsschutz.
Sie benötigen fachanwaltlichen Rat im Familienrecht? Sprechen Sie uns gerne an!
Themen im Familienrecht
Eine Scheidung ist nicht zwangsläufig die rechtliche Konsequenz einer Trennung. Trennt man sich, will sich aber (vorerst) nicht scheiden lassen, ist eine Trennungsvereinbarung hilfreich, um die rechtlichen Verhältnisse (Wohnung, Unterhalt etc.) verbindlich zu regeln, entweder bis zur Scheidung oder auch zeitlich unbefristet.
Meist werden Ehen jedoch nach einer Trennung geschieden. Ein Scheidungsantrag ist allerdings grundsätzlich erst ein Jahr nach der Trennung (Trennungsjahr) möglich. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es zudem möglich, Scheidungsfolgen wie z.B. Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinn etc. in einer Scheidungsfolgenvereinbarung vorab verbindlich zu regeln. Das beschleunigt das gerichtliche Verfahren und spart Kosten.
Haben Eltern das gemeinsame Sorgerecht, müssen sie wichtige Entscheidungen für die gemeinsamen Kinder einvernehmlich treffen, z.B. im Hinblick auf Betreuung und Ausbildung, medizinische Behandlung oder die Fragen, wo sich das Kind aufhält (Aufenthaltsbestimmungsrecht) und wer zu welcher Zeit Kontakt mit ihm haben darf (Umgangsrecht).
Eltern haben ein gemeinsames Sorgerecht – auch nach einer Trennung oder Scheidung! –, wenn sie bei Geburt des Kindes verheiratet waren oder wenn sie als Unverheiratete eine Sorgerechtserklärung abgeben oder wenn das Familiengericht beiden gemeinsam das Sorgerecht überträgt. Andernfalls hat die leibliche, nichtverheiratete Mutter das alleinige Sorgerecht für ihr Kind und kann über wichtige Fragen in Bezug auf das Kind allein entscheiden. Aber auch unverheiratete Väter können inzwischen das gemeinsame Sorgerecht gerichtlich erstreiten, wenn eine Einigung nicht möglich ist.
Kinder haben gegenüber ihren Eltern bis zum Ende ihrer Ausbildung, ggf. also auch nach Erreichen der Volljährigkeit, Anspruch auf Kindesunterhalt – als Barunterhalt oder Betreuungsunterhalt.
Maßgeblich für die Höhe des Anspruchs auf Kindesunterhalt ist im Hinblick auf den Barunterhalt grundsätzlich die Düsseldorfer Tabelle: Sie bestimmt für unterschiedliche Altersstufen und in Abhängigkeit von der Zahl der Geschwister unterschiedliche Mindestbedarfsbeträge. Daneben ist die Höhe des Anspruchs auf Kindesunterhalt davon abhängig, wie leistungsfähig der bzw. die Unterhaltsverpflichtete ist (Einkommen) und für wie viele Personen insgesamt Unterhalt zu zahlen ist. Nicht zuletzt wird auch das Kindergeld bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt (§ 1612b BGB). Wie hoch ein Anspruch auf Kindesunterhalt ausfällt, ist damit sehr stark von der individuellen Situation in der Familie abhängig.
Unterhaltsfragen in der Ehe werden meist erst nach einer Trennung problematisch. Denn auch nach einer Trennung bis zur Scheidung haben Ehepartner Anspruch auf ehelichen Unterhalt (Trennungsunterhalt). Wie hoch dieser Unterhaltsanspruch ist, bestimmt sich u.a. anhand des Einkommens der Person, die Unterhalt schuldet, anhand der Dauer der Ehe und der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe.
Auch nach der Scheidung kann ein Unterhaltsanspruch bestehen (Geschiedenenunterhalt bzw. nachehelicher Unterhalt). Rechtsgrundlage für den nachehelichen Unterhalt sind – sofern ein Ehepartner auf den Unterhalt angewiesen und der andere leistungsfähig ist – gesetzliche Unterhaltstatbestände, wie z.B. Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), Unterhalt wegen Erwerbsunfähigkeit wegen Alter oder Krankheit (§ 1571 & § 1572 BGB), Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB) etc. Die Dauer des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt ist dann abhängig vom Einzelfall und in der Regel an das Vorliegen eines Unterhaltstatbestandes gebunden.
Unterhaltsfragen in der Ehe werden meist erst nach einer Trennung problematisch. Denn auch nach einer Trennung bis zur Scheidung haben Ehepartner Anspruch auf ehelichen Unterhalt (Trennungsunterhalt). Wie hoch dieser Unterhaltsanspruch ist, bestimmt sich u.a. anhand des Einkommens der Person, die Unterhalt schuldet, anhand der Dauer der Ehe und der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe.
Auch nach der Scheidung kann ein Unterhaltsanspruch bestehen (Geschiedenenunterhalt bzw. nachehelicher Unterhalt). Rechtsgrundlage für den nachehelichen Unterhalt sind – sofern ein Ehepartner auf den Unterhalt angewiesen und der andere leistungsfähig ist – gesetzliche Unterhaltstatbestände, wie z.B. Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), Unterhalt wegen Erwerbsunfähigkeit wegen Alter oder Krankheit (§ 1571 & § 1572 BGB), Erwerb
Auch die Mutter oder der betreuende Vater eines Kindes, das nicht während einer Ehe geboren wurde, hat Anspruch auf Unterhalt: Zunächst hat die Mutter einen Anspruch auf Unterhalt aus Anlass der Geburt gem. § 1615l BGB, wenn diese wegen Schwangerschaft oder Geburt über nicht ausreichend eigenes Einkommen verfügt; dieser Anspruch ist auf sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt befristet.
Darüber hinaus besteht für die Betreuung des Kindes der Anspruch auf Unterhalt für mindestens drei Jahre nach der Geburt, wenn die Mutter (oder der Vater!) das Kind betreut und deshalb nicht oder nur teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. In Ausnahmefällen (Erkrankung Elternteil, Behinderung Kind etc.) kann der Anspruch über diesen Zeitraum hinausgehen.
slosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB) etc. Die Dauer des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt ist dann abhängig vom Einzelfall und in der Regel an das Vorliegen eines Unterhaltstatbestandes gebunden.
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand der Ehe. Hieraus kann grundsätzlich auch ein Anspruch auf Zugewinnausgleich erwachsen, wenn nicht durch Ehevertrag z.B. Gütertrennung oder etwas anderes vereinbart wurde. Ein Zugewinnausgleich findet statt, wenn die Ehe durch Scheidung (§ 1372 BGB) oder Tod eines Ehegatten endet (§ 1371 BGB), und soll ehebedingte Nachteile in der Vermögensbildung ausgleichen: Ist der Vermögenszuwachs des einen Ehegatten während der Ehe größer als der des anderen, wird dieser Unterschied ausgeglichen. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn kann vom anderen die Hälfte der Differenz der Zugewinnbeträge verlangen (Zugewinnausgleichsanspruch).
Beispiel: Zugewinn Mann EUR 40. 000, Frau EUR 10.000. Die Frau hat einen Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. EUR 15.000 gegen den Mann (= Hälfte der Differenz).
Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit der Ehegatten. Er wird grundsätzlich im Rahmen des Scheidungsverfahrens von Gesetzes wegen mit durchgeführt. Hierbei werden von Amts wegen sämtliche ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften vonseiten des Gerichts ermittelt und wie gesetzlich vorgesehen zwischen den Eheleuten geteilt.
Die Vermögensauseinandersetzung umfasst vor allem die Auseinandersetzung von Immobilien, an denen beide Eheleute Eigentumsanteile haben – die sich also im sog. Miteigentum befinden.
Der Umgang mit einer solchen gemeinsamen Immobilie – sei es über einen freihändigen Verkauf oder eine Teilungsversteigerung – wirft viele Fragen und Streitpotenzial auf. Das gilt vor allem, wenn man durch eine langjährige Finanzierung gemeinsam verpflichtet ist. Hier entstehen viele Fragen, die im Rahmen der Scheidung zu beantworten sind: Wer erhält die Immobilie? Wer muss wen auszahlen? Welche Rechte und Pflichten haben die getrenntlebenden Eheleute in Bezug auf das Haus oder die Wohnung bei einer Scheidung?
Gerne beraten und vertreten wir Sie auch betreffend die Vermögensauseinandersetzung im Rahmen des freihändigen Verkaufs oder auch der Teilungsversteigerung.